Leistungseinschränkungen bei der Privathaftpflichtversicherung

Von den Leistungen in der Privathaftpflicht-Versicherung sind grundsätzlich Risiken ausgeschlossen, für die es gesonderte Versicherungen gibt. Damit der Versicherungsnehmer die vollen Leistungen erhält, ist es notwendig eine gesonderte Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, sowie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Hausbesitzer müssen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abschließen um die vollen Versicherungsleistungen zu erhalten, genauso wie Jäger eine gesonderte Jagdhaftpflichtversicherung besitzen müssen.
Wer sich bei dem Abschluss nicht zu 100% sicher ist, sollte sich zuerst durch einen Versicherungsfachmann beraten lassen, welche Versicherungen gesondert abgeschlossen werden müssen, oder anstelle der Privathaftpflicht-Versicherung zu empfehlen sind.
Genau wie bei den meisten anderen Versicherungen zahlt die Versicherung für die Privathaftpflicht nicht, wenn dem Versicherungsnehmer, bzw. der versicherten Person, nachgewiesen werden kann, dass der Schaden vorsätzlich verursacht worden ist. Die Privathaftpflicht ist ebenfalls von ihrer Leistung entbunden, wenn der Verursacher im Zustand der Deliktsunfähigkeit einen Schaden herbeigeführt hat.
Schäden werden ebenfalls durch die Versicherungen nicht übernommen, wenn Ansprüche zwischen Familienangehörigen geltend gemacht werden, oder zwischen Personen die im gleichen Haushalt leben, bzw. die einen Versicherungsschutz auf dem gleichen Versicherungsvertrag genießen.
Versicherungsnehmer die eine fremde Sache nutzen, und diese während der Nutzung beschädigen, erhalten keine Versicherungsleistung, um den entstandenen Schaden zu ersetzen. Unter diese Vereinbarung fällt unter anderem das Ausleihen eines fremden Wagens, oder Sachen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, wie zum Beispiel der Miete, Pacht oder Leihe genutzt werden.

Leistungen der Privathaftpflichtversicherung

Eine Privathaftpflchtversicherung sollte für jede Person zur Grundversorgung gehören, wenn diese nicht mehr bei den Eltern, oder einer anderen Person versichert ist. Gesetzlich ist die Privathaftpflicht nicht vorgeschrieben, sollte jedoch abgeschlossen werden, damit der Versicherte aufgrund von Schadenersatzansprüchen nicht in ein finanzielles Fiasko gerät.

Jede Person, die einer anderen einen Schaden zufügt, ist laut §823 BGB zu einem Schadenersatz verpflichtet, und haftet unbegrenzt mit seinem vorhandenen Vermögen, sowie allen zukünftigen Einkünften.

In die Schadenersatzpflicht ist dabei nicht nur der Vorsatz eingeschlossen, sondern ebenfalls ein Schaden der nicht beabsichtigt war, und trotz größter Vorsicht eingetreten ist.

Die Privathaftpflichtversicherungen erbringen dem Versicherungsnehmer gute Leistungen, indem die Gesellschaften eine Entschädigung zahlen, wenn der Versicherte aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zu einem Schadenersatz verpflichtet ist.

Bei unbegründeten Schadenersatzansprüchen durch Dritte übernimmt die Versicherung die Abwehr dieser unbegründeten Forderungen. In diesem Bereich übernimmt die Privathaftpflicht somit einen passiven Rechtsschutz, und ergänzt eine Rechtsschutzversicherung.

Die Versicherungsgesellschaften übernehmen auf eigene Kosten eine Überprüfung, ob der Versicherte überhaupt verpflichtet ist einen Schadenersatz zu zahlen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die gestellten Forderungen unberechtigt sind, dann wird die Versicherungsgesellschaft die unberechtigten Ansprüche abweisen, notfalls mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Im diesem Falle trägt die Privathaftpflicht alle anfallenden Prozesskosten, und führt die Gerichtsverhandlung im Namen des Versicherungsnehmers.

Die private Haftpflichtversicherung kann durch bestimmte Leistungseinschlüsse den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers angepasst werden, wie zum Beispiel den Einschluss von Schlüsselschäden. Ebenfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, eine Versicherungsleistung für Überspannungsschäden durch Blitzschlag, Glasbruchschäden, Fahrraddiebstahl oder eine Versicherung für Glaskeramikkochflächen mit einzuschließen. Diese Absicherungen kann der Versicherungsnehmer ebenfalls gesondert über die Hausratversicherung mit abschließen, denn im Bereich der Privathaftpflicht ist die Absicherung in der Regel sehr teuer.