Leistungseinschränkungen bei der Privathaftpflichtversicherung

Von den Leistungen in der Privathaftpflicht-Versicherung sind grundsätzlich Risiken ausgeschlossen, für die es gesonderte Versicherungen gibt. Damit der Versicherungsnehmer die vollen Leistungen erhält, ist es notwendig eine gesonderte Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, sowie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Hausbesitzer müssen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abschließen um die vollen Versicherungsleistungen zu erhalten, genauso wie Jäger eine gesonderte Jagdhaftpflichtversicherung besitzen müssen.
Wer sich bei dem Abschluss nicht zu 100% sicher ist, sollte sich zuerst durch einen Versicherungsfachmann beraten lassen, welche Versicherungen gesondert abgeschlossen werden müssen, oder anstelle der Privathaftpflicht-Versicherung zu empfehlen sind.
Genau wie bei den meisten anderen Versicherungen zahlt die Versicherung für die Privathaftpflicht nicht, wenn dem Versicherungsnehmer, bzw. der versicherten Person, nachgewiesen werden kann, dass der Schaden vorsätzlich verursacht worden ist. Die Privathaftpflicht ist ebenfalls von ihrer Leistung entbunden, wenn der Verursacher im Zustand der Deliktsunfähigkeit einen Schaden herbeigeführt hat.
Schäden werden ebenfalls durch die Versicherungen nicht übernommen, wenn Ansprüche zwischen Familienangehörigen geltend gemacht werden, oder zwischen Personen die im gleichen Haushalt leben, bzw. die einen Versicherungsschutz auf dem gleichen Versicherungsvertrag genießen.
Versicherungsnehmer die eine fremde Sache nutzen, und diese während der Nutzung beschädigen, erhalten keine Versicherungsleistung, um den entstandenen Schaden zu ersetzen. Unter diese Vereinbarung fällt unter anderem das Ausleihen eines fremden Wagens, oder Sachen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, wie zum Beispiel der Miete, Pacht oder Leihe genutzt werden.